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Zitierfest

RgbGruenanlS · Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbGruenanlS – Mitführen von Hunden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.08.2019.

(1) Wer in den öffentlichen Grünanlagen Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht verunreinigt werden.

(2) Hunde dürfen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, nur an einer höchstens 150 cm langen reißfesten Leine mitgeführt werden. Die Person, die den Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(3) Hunde dürfen ohne Leine nur auf den hierfür ausgewiesenen und durch Schilder gekennzeichneten Flächen „Freilauffläche für Hunde“ laufen gelassen werden. Kampfhunde im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10.07.1992 sind auch in den ausgewiesenen Flächen stets an der Leine zu führen.

(4) Es ist untersagt, Hunde auf Spielanlagen, an und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen und in Pflanz-beeten mitzuführen.

(5) In umfriedeten Grünanlagen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden, wenn dies durch Beschilderung angeordnet ist.

(6) Es ist verboten, Grünanlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen.

(7) Ein Hundehalter bzw. –führer, der entgegen dem Verbot in Abs. 6 eine Grünanlage verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß in öffentlichen Abfalleimern oder in eigenen privaten Hausmüllgefäßen zu entsorgen. Zur Aufnahme von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundehalter bzw. –führer geeignete Tüten, Vorrichtungen oder sonstige geeignete Mittel mitzuführen.

(8) Für ausgebildete Behindertenbegleithunde, die von einer Person mit Schwerbehindertenausweis mitgeführt werden, gelten die Regelungen für das Mitführen von Hunden in öffentlichen Grünanlagen nicht; die §§ 3 Absatz 1 Satz 3, 11 Nr. 1 bleiben unberührt.

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