Die Benutzung der Grünanlagen und Spielanlagen über die Zweckbestimmung des § 2 hinaus bleibt - soweit nicht die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg in der jeweils gültigen Fassung einschlägig ist - der Regelung nach bürgerlichem Recht vorbehalten.
Die Durchführung von Veranstaltungen oder Baumaßnahmen bedarf einer Nutzungsvereinbarung mit dem Gartenamt. Eventuell darüber hinaus erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, usw. sind vom Nutzer einzuholen.