(1) Die Spielanlagen sind von Anfang November bis Ende April von 9.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit und von Anfang Mai bis Ende Oktober von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Benutzung der Spielanlagen ist außerhalb dieser Zeiten nicht gestattet.
(2) Die Benutzung der Spielanlagen hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die im Einzelfall durch Beschilderung angezeigten Hinweise und Gebote sind einzuhalten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten sein.