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Zitierfest

RgbGruenanlS · Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbGruenanlS – Verhalten in den Grünanlagen und auf Spielanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.08.2019.

(1) Die Grünanlagen und Spielanlagen sowie deren Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Wer Grünanlagen oder Spielanlagen verunreinigt, beschädigt oder verändert, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung der Exkremente von mitgeführten Tieren.

(2) Die Benutzer der Grünanlagen und Spielanlagen müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um-ständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Rasenflächen dürfen zum Sonnenbaden, Ruhen und Spielen betreten werden; § 3 Abs. 6 Nr. 2 ist hierbei zu beachten.

(4) Das Grillen ist nur in den durch Wege begrenzten und durch Beschilderung gekennzeichneten Grillzonen gestattet, nicht jedoch unter Bäumen. Es ist darauf zu achten, dass Anlieger nicht durch Flugasche oder Geruch belästigt werden. Es ist nur geeignetes Grillgerät zu verwenden, um ein Versengen bzw. Verbrennen der Umgebung zu verhindern. Grills mit weniger als 40 cm Bodenabstand sind verboten, ausgenommen hiervon sind Grills, die aufgrund ihrer Bauart keine Unterhitze entwickeln. Beim Verlassen oder bei Brandgefahr sind Grillfeuer und Restasche abzulöschen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(5) Offene Feuer sind nur auf den dafür eingerichteten und befestigten Flächen gestattet und ständig zu beaufsichtigen. Beim Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer abzulöschen.

(6) In den Grünanlagen und Spielanlagen ist den Benutzern untersagt:

1) Rasenflächen und Anpflanzungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht gemäß § 3 Abs. 3 oder im Einzelfall gestattet ist.

2) Ball zu spielen sowie Rodeln und Skifahren außerhalb der gekennzeichneten Spiel- und Sportflächen.

3) Zelte und Wohnwagen aufzustellen.

4) zu nächtigen.

5) Kraftfahrzeuge zu fahren, zu parken und abzustellen sowie Rad zu fahren und zu reiten; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind und für das Radfahren von Kindern auf Wegen bis zu deren vollendetem 10. Lebensjahr. Soweit ein Kind bis zu dessen vollendetem achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.

6) auf Spielanlagen Tiere mitzubringen.

7) Plakate, Flugblätter, Flugschriften, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen sowie Waren und Dienste jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung anzubieten.

8) in Weihern, Teichen und Springbrunnen zu baden.

9) Eisflächen zu betreten, soweit sie nicht als Eislaufflächen gekennzeichnet sind.

10) Wasservögel zu füttern.

11) Rundfunk- und andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente oder elektrisch verstärkte Musik ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen. Abgesehen davon ist das Spielen von elektrisch verstärkter Musik in den Grünanlagen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr verboten.

12) sich in einem Rausch oder ähnlichen Zustand aufzuhalten, unabhängig davon, ob dieser Zustand vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel herbeigeführt wurde.

13) der Alkoholgenuss oder Genuss anderer berauschender Mittel, soweit Dritte dadurch mehr als objektiv unvermeidbar belästigt werden, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

14) in Spielanlagen zu rauchen, Alkohol zu trinken oder andere berauschende Mittel zu konsumieren.

15) Bauwerke, Denkmäler oder sonstige nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen ohne oder mittels Hilfsmittel zu besteigen sowie Bäume zu Zwecken des Freizeitsports zu besteigen oder zu benutzen (z.B. zum Anbringen von Slacklines, es sei denn, diese Bäume sind durch Slackline-Korsetts geschützt).

16) zu betteln in jeglicher Form.

17) gewerbliche Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren zu betreiben.

18) die Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen zu verrichten.

19) Feuerwerkskörper jeder Art zu zünden.

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