Nach Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich
1) Grünanlagen oder Spielanlagen beschädigt oder verändert (§ 3 Absatz 1, Sätze 1 und 3).
2) eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt oder den ursprünglichen Zustand nicht unverzüglich wiederherstellt (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3).
3) als Benutzer der Grünanlagen oder Spielanlagen andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Absatz 2).
4) Rasenflächen zu anderen Zwecken als zum Sonnenbaden, Ruhen oder Spielen betritt (§ 3 Absatz 3).
5) als Benutzer der Grünanlagen oder Spielanlagen den Verboten des § 3 Absätze 4 bis 6 zuwiderhandelt.
6) entgegen § 5 Abs. 2 Hunde nicht an einer höchstens 150 cm langen reißfesten Leine führt oder nicht in der Lage ist, das Tier körperlich zu beherrschen.
7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Kampfhunde ohne Leine laufen lässt.
8) entgegen § 5 Abs. 4 Hunde auf Spielanlagen, an und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen oder in Pflanzbeeten mitführt.
9) entgegen § 5 Abs. 5 Hunde in umfriedeten Grünanlagen mitführt.
10) entgegen §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 7 Exkremente von mitgeführten Hunden nicht umgehend entfernt.
11) entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 keine geeigneten Tüten, Vorrichtungen oder sonstige geeignete Mittel mitführt, um Verunreinigungen durch Hunde aufzunehmen.
12) entgegen § 6 eine besondere Nutzung ohne Genehmigung ausübt.
13) einem ausgesprochenen Platzverweis nach § 9 zuwiderhandelt.