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Zitierfest

RgbGruenanlS · Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 11 RgbGruenanlS – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.08.2019.

Nach Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich

1) Grünanlagen oder Spielanlagen beschädigt oder verändert (§ 3 Absatz 1, Sätze 1 und 3).

2) eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt oder den ursprünglichen Zustand nicht unverzüglich wiederherstellt (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3).

3) als Benutzer der Grünanlagen oder Spielanlagen andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Absatz 2).

4) Rasenflächen zu anderen Zwecken als zum Sonnenbaden, Ruhen oder Spielen betritt (§ 3 Absatz 3).

5) als Benutzer der Grünanlagen oder Spielanlagen den Verboten des § 3 Absätze 4 bis 6 zuwiderhandelt.

6) entgegen § 5 Abs. 2 Hunde nicht an einer höchstens 150 cm langen reißfesten Leine führt oder nicht in der Lage ist, das Tier körperlich zu beherrschen.

7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Kampfhunde ohne Leine laufen lässt.

8) entgegen § 5 Abs. 4 Hunde auf Spielanlagen, an und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen oder in Pflanzbeeten mitführt.

9) entgegen § 5 Abs. 5 Hunde in umfriedeten Grünanlagen mitführt.

10) entgegen §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 7 Exkremente von mitgeführten Hunden nicht umgehend entfernt.

11) entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 keine geeigneten Tüten, Vorrichtungen oder sonstige geeignete Mittel mitführt, um Verunreinigungen durch Hunde aufzunehmen.

12) entgegen § 6 eine besondere Nutzung ohne Genehmigung ausübt.

13) einem ausgesprochenen Platzverweis nach § 9 zuwiderhandelt.

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