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Zitierfest

RgbGruenanlS · Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbGruenanlS – Gegenstand der Satzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.08.2019.

(1) Die im Stadtgebiet Regensburg vorhandenen öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Regensburg.

(2) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Regensburg unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürlichen und künstlichen Wasserflächen und Wassereinrichtungen, gekennzeichneten Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen. Sie sind im Grünanlagenverzeichnis aufgeführt und ihr Umgriff ist im Grün- und Spielanlagenplan der Stadt Regensburg dargestellt, die Bestandteile dieser Satzung sind (Anlage 1 – Grün- und Spielanlagenplan). Der Grün- und Spielanlagenplan mit Grünanlagenverzeichnis kann während der Geschäftszeiten im Amt für Stadtgrün der Stadt Regensburg, Weinweg 8, 93049 Regensburg eingesehen werden.

(3) Zu den Grünanlagen nach Absatz 1 gehören nicht die Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Badeanstalten, Schulen, Kindergärten und in geschlossenen Kleingärten sowie Wald im Sinne des Waldgesetzes.

(4) Spielanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Regensburg unterhalten werden. Spielanlagen können nach Altersgruppen und Funktionen gegliedert sein (Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Rodelbahnen, Skateranlagen, Dirtparks, Disc-Golf-Anlagen). Sie sind im Grün- und Spielanlagenplan mit Spielanlagenverzeichnis dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1 – Grün- und Spielanlagenplan). Der Grün- und Spielanlagenplan mit Spielanlagenverzeichnis kann während der Geschäftszeiten im Amt für Stadtgrün der Stadt Regensburg, Weinweg 8, 93049 Regensburg eingesehen werden.

(5) Abweichend von Absatz 2 und 4 sind in Gebieten, in denen nach Inkrafttreten dieser Satzung ein neuer Bebauungsplan oder die Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes in Kraft tritt, die in den Bebauungsplänen als öffentliche Grünflächen oder öffentliche Spielanlagen gekennzeichneten Gebiete Grünanlagen und Spielanlagen im Sinne dieser Satzung.

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