(1) Dachform, Dachneigung und Dachdeckung
Die Erweiterungsbauten sind mit Flachdach auszubilden.
Die Ansichtsfläche der Attikaverblechung ist in einer Höhe von maximal 7 cm auszuführen. Flachdächer sollen extensiv begrünt werden. Die Nutzung des Daches als Terrasse ist unzulässig.
Zwischen der Attika des Erweiterungsbaus und der Dachrinne des vorhandenen Haustyps 1 ist ein seitlicher Abstand entsprechend dem Plan zur Gestaltungssatzung einzuhalten.
(2) Gauben, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten
Lichtkuppeln sind zulässig. Dabei ist ein Abstand zum Dachrand von mindestens 125 cm einzuhalten. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie wie Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sind zulässig. Die Höhe dieser Anlagen darf die Attika des Erweiterungsbaus nicht überschreiten.
Weitere Dachaufbauten sind nicht zulässig.
(3) Verblechungen
Sämtliche Verblechungen, Dachrinnen, Fallrohre sowie Fensterbleche sind ohne zusätzliche Farbbeschichtung in Edelstahlblech, Titanzinkblech oder in Aluminiumblech natur bzw. eloxiert E6EV1 auszuführen.
(4) Fassaden
Die Fassaden sind mit Holz zu verschalen oder mit Korngrösse bis 3 mm zu verputzen.
Holzfassaden von Anbauten sind naturbelassen auszuführen oder in einem der nachfolgenden Farbtöne zu streichen.
grau: RAL 7005 mausgrau weiss: RAL 9016 verkehrsweiss
Wenn die im Plan zur Gestaltungssatzung vorgeschriebene Fensterladenfarbe des anzubauenden Haustyps 1 rot bzw. grün festgesetzt ist, dürfen Holzfassaden ebenfalls in der jeweiligen Farbe gestrichen werden. Für diesen Fall können folgende Farbtöne verwendet werden:
rot: RAL 8012 rotbraun grün: RAL 6020 chromoxidgrün
Weitere Farben und Beschichtungen der Holzfassaden sind nicht zulässig.
Putzfassaden von Anbauten sind weiss bis grau zu streichen. Ornamentputze sind nicht zulässig.
(5) Öffnungselemente
Fensterrahmen sind weiß (RAL 9016) zu streichen.
Bei der Ausführung von Fensterläden oder Schiebeläden ist die Farbe dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ zu entnehmen. Sie muss der Farbe des angebauten Haustyps entsprechen.
Rolläden mit aussenliegenden Rolladenkästen sind unzulässig.
(6) Anschluss des Erweiterungsbaus an den bestehenden Haustyp 1
Die Erweiterungsbauten sind entsprechend dem Plan zur Gestaltungssatzung mit einem Mindestabstand zum bestehenden Haustyp 1 zu errichten. Der Übergang von bestehendem Haustyp 1 und Erweiterung ist als untergeordneter Baukörper auszubilden.