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Zitierfest

RgbGanghoferS · Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung

§ 5 RgbGanghoferS – Bauliche Gestaltung aller übrigen Gebäude

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.04.2005.

Die Festsetzungen des § 5 gelten für die folgenden Gebäude:

Neubebauung Ludwig-Thoma-Strasse zwischen Augsburger- und Theodor-Storm-Str.

Wilhelm-Raabe-Strasse Nr. 1 (Gaststätte) sowie Nr. 10 bis Nr. 20 a

Franz-von-Kobell-Strasse Nr. 16 bis Nr. 22 sowie Nr. 23 bis Nr. 27

Neubebauung nördlich der Karl-Stieler-Strasse

Boelckestrasse Nr. 1 und Nr. 21 sowie Parkdeck Boelckestrasse

Neubebauung nördlich der Boelckestrasse

(1) Dachform, Dachneigung, Dachränder, Dacheindeckung

Dachform und Dachneigung sind entsprechend den jeweiligen Zeichnungen auf dem „Bebauungsplan Nr. 65 Ganghofersiedlung“ auszuführen.

Als Dachdeckungsmaterial sind altgraue Ziegel oder Betondachsteine im Farbton altgrau zu verwenden. Ebenso zulässig sind Blechdeckungen in Edelstahl-, Aluminium- oder Titanzinkblech.

(2) Gauben, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten

Gauben sind ab einer Dachneigung von 35° zulässig. Dabei muss sich die Lage von Gauben an den Hauptöffnungen der Fassaden orientieren.

Die Gesamtlänge aller Gauben darf maximal 1/3 der Gebäudelänge betragen. Der Abstand einer Gaube zum Ortgang von mindestens zwei Metern ist einzuhalten.

Die Dachneigung einer Gaube darf max. 3°, die Wanddicke maximal 15 cm betragen.

Gauben sind mit Blech zu bekleiden.

Anstelle von Gauben ist der Einbau von liegenden Dachflächenfenstern zulässig. Dabei gelten die für Gauben einzuhaltenden Mindestabstände.

In den Bereichen "Neubebauung Ludwig-Thoma-Straße zwischen Augsburger- und Theodor-Storm-Straße", "Neubebauung nördlich der Karl-Stieler-Straße" und "Neubebauung nördlich der Boelckestraße" sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie wie Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren bei Satteldächern auf bzw. in der Dachfläche sowie bei Flach- bzw. Pultdächern mit einer Höhe bis zu 1 m zulässig.

Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.

(3) Verblechungen

Sämtliche Verblechungen, Dachrinnen, Fallrohre sowie Fensterbleche sind ohne zusätzliche Farbbeschichtung in Edelstahlblech, Titanzinkblech oder in Aluminiumblech natur bzw. eloxiert E6EV1 auszuführen.

(4) Fassade

Die Fassaden sind weiß bis hellgrau zu streichen.

Ausnahmen können in Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde zugelassen werden.

Anbauzonen und Nebenbauteile müssen baulich vom Hauptbaukörper abgesetzt werden.

(5) Öffnungselemente

Alle Fensterrahmen sind weiß (RAL 9016) zu streichen.

Fensterläden oder Schiebeläden sind zulässig. Der Farbton ist entsprechend einer Angabe im „ Plan zur Gestaltungssatzung“ auszuführen.

Rolläden mit aussenliegenden Rolladenkästen sind unzulässig.

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