Wiederaufbauten der Haustypen 1 bis 6 müssen nach Lage, äußeren Abmessungen und Dachneigung dem zu ersetzenden Gebäude entsprechen. Hierbei sind Abweichungen vom Bestand zulässig, sofern gesetzliche Bestimmungen es erforderlich machen. (wie z.B. Raumhöhen)
(1) Dachform, Dachneigung, Dachränder, Dacheindeckung
Dachform und Dachneigung sind entsprechend den Schnittzeichnungen des zu ersetzenden Haustyps auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ auszuführen.
Als Dachdeckungsmaterialien sind altgraue Ziegel oder Betondachsteine im Farbton altgrau zu verwenden.
(2) Gauben, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten
Die Lage von Gauben muss sich an den Achsen der Hauptöffnungen der Fassaden orientieren.
Die Gesamtlänge aller Gauben darf maximal 1/3 der Gebäudelänge betragen.
Der Abstand einer Gaube zum Ortgang von mindestens zwei Metern ist einzuhalten.
Die Dachneigung einer Gaube darf maximal 3°, die Wanddicke maximal 15 cm betragen.
Gauben sind mit Blech zu bekleiden, wobei auf eine klare Volumetrie (kubische Form, knapper Ortgang und Traufe) zu achten ist.
Anstelle von Gauben ist der Einbau von liegenden Dachflächenfenstern zulässig. Dabei gelten die für Gauben einzuhaltenden Mindestabstände.
Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.
(3) Verblechungen
Sämtliche Verblechungen, Dachrinnen, Fallrohre, Gauben sowie Fensterbleche sind ohne zusätzliche Farbbeschichtung in Edelstahlblech, Titanzinkblech oder in Aluminiumblech natur bzw. eloxiert E6EV1 auszuführen.
(4) Fassade
Der Anteil der Fensterfläche einer Fassade darf höchstens 40 % der jeweiligen Fassadenseite betragen.
An Fassaden, welche an einer im Plan zur Gestaltungssatzung gekennzeichneten Anbauzone für Balkone und Wintergärten liegen darf der Anteil der Fensterfläche maximal 75 % der Fassadenseite betragen. Dabei ist ein seitlicher Abstand der Fenster zu den Gebäudeecken von mindestens 80 cm einzuhalten.
Die Fassaden sind weiß zu streichen.
Die Sockelhöhe muss der des zu ersetzenden Gebäudes entsprechen. Diese ist vor Abbruch am zu ersetzenden Gebäude zu dokumentieren.
Anbauzonen und Nebenbauteile müssen optisch differenziert bzw. baulich vom Hauptbaukörper abgesetzt werden.
(5) Öffnungselemente
Alle Fensterrahmen sind weiß (RAL 9016) zu streichen.
Bei der Ausführung von Fensterläden bzw. Schiebeläden ist die Farbe dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ zu entnehmen. Sie muss der Farbe des zu ersetzenden Haustyps entsprechen.
Rolläden sind unzulässig.