Die Verteilung der Haustypen 1 bis 6 ergibt sich aus dem beiliegenden „Plan zur Gestaltungssatzung“.
(1) Dachform, Dachneigung, Dachränder, Dacheindeckung
Dachform und Dachneigung sind entsprechend den Schnittzeichnungen auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ auszuführen.
Dachränder (Traufe und Ortgang) sind entsprechend den Detailzeichnungen auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ auszuführen.
Der Ortgang ist durch von unten angeputzte Dachziegel herzustellen, Blechverwahrungen und Ortgangziegel sind unzulässig.
Als Dachdeckungsmaterial sind altgraue Biberschwanzziegel mit Segmentbogen in Doppeldeckung zu verwenden.
(2) Gauben, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten
Alle Gauben sind mit Blech zu bekleiden und oxidrot RAL 3009 zu lackieren. Zusätzliche Dachgauben oder Gaubenerweiterungen sind in Lage und Grösse gemäss den entsprechenden Zeichnungen auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ auszubilden.
Die Lage der Gauben muss sich an den Hauptöffnungen der Fassaden orientieren. Ebenso müssen sich Gaubenfenster in Proportion und Größe auf das jeweilige Fensterformat der Fassade beziehen.
Die Wanddicke der Gauben darf maximal 15 cm betragen.
Bei Dachflächenfenstern ist der äussere Rahmen und die Verblechung im altgrauen Farbton der Dachziegel auszuführen. Dachflächenfenster sind in Lage und Grösse gemäss den entsprechenden Zeichnungen auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ auszubilden.
Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.
Kamine sind gestalterisch entsprechend den Originalkaminen mit Abdeckung in Beton ohne Überstand auszuführen.
Zu Dachfenster und Dachaufbauten gilt zusätzlich für den Haustyp 1 (kleines Einfamilienhaus):
Für die zusätzliche Belichtung von beheizten Dachräumen ist der Einbau eines liegenden Dachflächenfensters je Dachfläche zulässig. Dabei ist ein Abstand von mindestens zwei Sparrenfeldern zur nächstgelegenen Dachgaube bzw. zum Ortgang einzuhalten.
Zu Dachfenster und Dachaufbauten gilt zusätzlich zu den Festsetzungen für den Haustyp 2 bis 5 (Mehrfamilienhaus):
Die maximale Breite eines Gaubenfensters ergibt sich aus der Breite der Öffnung des unter der Gaube liegenden Fensters abzüglich 11,5 cm.
Für die zusätzliche Belichtung von beheizten Dachräumen sind entsprechend des Plans zur Gestaltungssatzung maximal zwei liegende Dachflächenfenster je Dachfläche zulässig. Dabei ist ein Abstand von mindestens zwei Sparrenfeldern zur nächstgelegenen Dachgaube bzw. zum Ortgang einzuhalten.
(3) Verblechungen
Sämtliche Verblechungen, Dachrinnen, Fallrohre sowie Fensterbleche sind in feuerverzinktem Blech ohne zusätzliche Lackierung auszuführen.
Fensterbleche können in Aluminiumblech natur oder eloxiert E6EV1 ausgeführt werden.
(4) Fassade
Die Außenwände der Gebäude sind als verputzte Mauerwerkflächen herzustellen. Ornamentputze sind nicht zulässig. Die Korngrösse des Putzes muss mit 6 bis 8 mm der des Originalputzes entsprechen.
Die Höhe des Sockelabsatzes ist zu übernehmen. Die Korngrösse des Sockelputzes muss mit 1-3 mm der des Originalputzes entsprechen. Der Sockelputz ist entsprechend dem historischen Aussenwandputz rückspringend auszuführen.
Die Fassaden sind weiß zu streichen. Die Sockelzone ist in steingrau (RAL 7030) abzusetzen.
Werden die Fassaden mit einem Wärmedämmverbundsystem ausgestattet, muss der Sockelbereich ebenfalls gedämmt werden. Die Leibungstiefen der Fenster, der Ortgang und die Traufe müssen wie im historischen Bestand ausgeführt werden.
Anbauzonen und Nebenbauteile müssen optisch differenziert bzw. baulich vom Hauptbaukörper abgesetzt werden.
(5) Öffnungselemente
Die Öffnungselemente sind entsprechend den Ansichten der Haustypen 1 bis 6 in Verbindung mit den „Hauseingangstüren des Ensembles Ganghofersiedlung“ und den „Regeltypen Fenster und Fensterläden“ auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ auszuführen. Bestehende Fenster können bei Haustyp I auf der straßenabgewandten Seite, bei den übrigen Haustypen innerhalb der durch Planzeichen festgesetzten Anbauzone für Terrassen und Balkone zu Fenstertüren erweitert werden.
Bei Haustypen 2 bis 5 sind Fenster in den Giebelfassaden entsprechend dem Plan zur Gestaltungssatzung ausnahmsweise in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde möglich.
Alle Fensterrahmen sind weiß (RAL 9016) zu streichen.
Hauseingangstüren und Fensterläden sind wie der Bestand in Holz auszuführen. Die Ausführung und Farbe ist dem jeweiligen Haustyp entsprechend dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ zu entnehmen. Die genaue Bezeichnung der Farbtöne ist:
rot: RAL 8012 rotbraun grün: RAL 6020 chromoxidgrün grau: RAL 7005 mausgrau
Die Haustypen 1 bis 6 sind entsprechend den Ansichten auf dem „Plan zur Gestaltungssatzung“ mit Fensterläden auszustatten.
Rolläden sind unzulässig.
(6) Eingangsüberdachungen
Ausnahmsweise zulässig sind Vorbauten in Form von offenen Eingangsüberdachungen, soweit sie sich in Form und Material dem Hauptbaukörper unterordnen. Dies bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.