(1) Diese Satzung gilt für den räumlichen Geltungsbereich des „Bebauungsplans Nr. 65 Ganghofersiedlung“ sowie im Bereich der folgenden Strassen: Anzengruberstrasse, Geibelplatz, Paul-Heyse-Strasse, Viktor-von-Scheffel-Strasse, Martin-Greif-Strasse und südlich der Brentanostrasse.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden „Plan zur Gestaltungssatzung“.
Dieser Plan stellt unter anderem die historischen Haustypen und ihre Ansichten, Anbauzonen für Balkone und Terrassen, Gestaltung und Farbgebung von Hauseingangstüren, Fenstern und Fensterläden sowie Gauben und Dachdetails dar.
Der Plan ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die besonderen Anforderungen der Satzung gelten für die Errichtung, die Änderung und für baugestalterische Veränderungen von baulichen Anlagen und Werbeanlagen etc.. Sie gelten auch für den Unterhalt, die Instandsetzung sowie genehmigungsfreie oder für von der Genehmigung freigestellte bauliche Anlagen. Abweichende oder weitergehende Anforderungen des Denkmalrechts bleiben unberührt.
(3) Soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen gestalterische Festsetzungen getroffen sind, welche von dieser Satzung abweichen, gelten die Festsetzungen der Bebauungspläne.