Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000.-€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach dieser Satzung erlassenen Gestaltungsvorschrift (§2 bis § 8) zuwiderhandelt oder eine nach § 9 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt.
RgbGanghoferS · Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung
§ 10 RgbGanghoferS – Ordnungswidrigkeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.04.2005.
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