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Zitierfest

RgbGanghoferS · Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung

§ 9 RgbGanghoferS – Werbeanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.04.2005.

(1) Werbeanlagen sind nur an den folgenden Gebäuden zulässig:

1) Gebäude im Planungsgebiet MI 101 Boelckestrasse / Augsburger Strasse

2) Geschäftsgebäude Theodor-Storm-Strasse 18

3) Geschäftsgebäude Roseggerstraße 2

4) Laden und Geschäftszentrum sowie Biergarten in der Wilhelm–Raabe-Strasse

5) Geschäftsstelle des Wohnungsunternehmens Roseggerstrasse 36

6) Pavillongebäude am Geibelplatz 1a

7) Gebäude in der Karl Stieler-Strasse zwischen Roseggerstrasse und Augsburger Strasse

An den übrigen Gebäuden sind Werbeanlagen nicht zulässig.

(2) Die Werbeanlagen dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses und nur in direkter Zuordnung zur entsprechenden Laden–oder Büroeinheit angebracht werden. Zulässig sind nur Einzelbuchstabenschriften. Die maximale Schrifthöhe beträgt 50 cm.

Leuchtreklamen sowie grelle Farben, Blink- und Wechsellicht sind unzulässig.

Die Werbeanlagen dürfen einen Anteil von 5 % der einzelnen Fassadenflächen nicht überschreiten.

Großflächentafeln sind unzulässig.

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„Was regelt § 9 RgbGanghoferS? Zitiere den Wortlaut.“

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