Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten, bei den Löschzügen der Löschzugführerin bzw. dem Löschzugführer, unverzüglich zu melden
1) im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
2) Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Regensburg infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant, bei Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer, die Meldung an das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Regensburg weiterzuleiten. Hat die Stadt nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.