Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbare Teile der Ausstattung kann die Stadt Regensburg Ersatz verlangen.
RgbFwS · Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung – RFwS)
§ 7 RgbFwS – Persönliche Ausstattung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.10.2016.
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