Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten bzw. bei der Löschzugführerin bzw. beim Löschzugführer zu entschuldigen. Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende der Kommandantin bzw. dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Stadt Regensburg ist in jedem Fall zu melden.
RgbFwS · Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung – RFwS)
§ 9 RgbFwS – Dienstverhinderung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.10.2016.
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