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Zitierfest

RgbFwS · Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung – RFwS)

§ 13 RgbFwS – Dienstreisen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.10.2016.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Stadt eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Stadt einzuholen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 RgbFwS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 RgbFwS? Zitiere den Wortlaut.“

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