(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant, bei Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer, stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Regensburg vorzulegen.