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Zitierfest

RgbFwS · Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung – RFwS)

§ 11 RgbFwS – Austritt und Ausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.10.2016.

(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der Kommandantin bzw. dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

1) unehrenhaftem Verhalten im Dienst

2) grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst

3) fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen

4) Trunkenheit im Dienst

5) Anstiften zum Nichtbeachten von Anordnungen

6) dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant, bei Löschzügen die Löschzugführerin bzw. der Löschzugführer, hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

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