(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Regensburg zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist auch die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Stadt Regensburg nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.