Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbFwKS · Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbFwKS – Schuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2023.

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbFwKS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbFwKS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten