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Zitierfest

RgbFwKS · Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbFwKS – Aufwendungs- und Kostenersatz

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2023.

(1) Die Stadt Regensburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für:

1) Einsätze,

2) Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3) Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

Der Aufwendungsersatzanspruch entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BayFwG mit Ausrücken der Feuerwehr.

(2) Die Stadt Regensburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1) Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2) Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3) Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt und der Schlauchwerkstatt,

4) Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen des als Anlage zu dieser Satzung beigefügten beigefügten Aufwendungs- und Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet; bei Fremdleistungen wird die volle Höhe des Rechnungsbetrages erhoben.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

(5) Aufwendungs- und Kostenersatz wird nicht erhoben, wenn Personal und/oder Gerät aus Gründen, die der Kostenpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind.

(6) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die sich bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 2 ergeben nur, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Regensburg, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Stadt Regensburg beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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