Die in § 5 der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) nur grundsätzlich aufgeführten Prüfungsgegenstände und die daraus folgenden Prüfaufgaben sind in Tabelle 2 zusammengestellt.
Sie betreffen insbesondere alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen in den Objekten, die bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder im Brandfall eine grundsätzliche Rolle spielen.