Neben bestehenden gesetzlichen Vorgaben (Versammlungsstättenverordnung (VStättV), Gaststättenbauverordnung (GastBauV), Verkaufsstättenverordnung (VkV)) bestimmen objektspezifische Gefährdungseigenarten die Zeitabstände der Überprüfungen (Prüffristen).
Bezogen auf die Einzelobjekte sind die Prüffristen in Tabelle 1 zusammengestellt. Bei in der Nutzung sich überlagernden Objekten (z. B. Großgaragen/Hochhäuser) sind ungünstige Terminüberschneidungen mit periodischen Kontrollen durch weitere Aufsichtsinstanzen (z. B. Untere Bauaufsichtsbehörde) nach Möglichkeit zu vermeiden.