Die Aufstellung der zu überprüfenden Objekte gemäß Tabelle 1 leitet sich von den übergeordneten Schutzzielen der Feuerbeschau (Personen-, Sachwerte-, Umweltschutz) ab und stützt sich hierbei sowohl auf die Begriffsdefinition des Art. 2 BayBO (bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung) wie auch auf spezielle, objektbezogene Erfahrungen und Erkenntnisse hinsichtlich Auftreten und Häufigkeit erheblicher/konkreter Gefahren. Unabhängig von anderen Kriterien, wie Lage, Ausdehnung oder Nutzung, besitzt der Personenschutz hierbei Priorität.
RgbFBRL · Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR)
§ 3 RgbFBRL – Objekte
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.10.2000.
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