Erhebliche bzw. konkrete Gefahren (§1) ergeben sich grundsätzlich aus den generellen Anforderungen des Art. 15 Bayerische Bauordnung (BayBO) als solche, die
1) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen und dabei
2) die Rettung von Menschen und Tieren gefährden und
3) die Brandbekämpfung behindern.
Durch die Feuerbeschau sind die Voraussetzungen für die zielgerechte Vorbereitung und erfolgreiche Durchführung möglicher Feuerwehreinsätze auch unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte (Sicherheit der Einsatzkräfte) sicherzustellen.