Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren in beste-henden baulichen Anlagen, die durch Brände oder Explosionen entstehen können, ist innerhalb vorgegebener Zeitabstände (Prüffristen) eine Feuerbeschau durchzuführen. Betroffen sind hiervon Objekte, bei denen auf Grund ihrer Art und Nutzung, Lage und Zustandes konkrete Gefahren vorliegen oder im Brand- oder Explosionsfall erhebliche Gefahren für Personen als Folge auftreten können oder außergewöhnliche Sach- und Umweltschäden zu erwarten sind.
RgbFBRL · Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR)
§ 1 RgbFBRL – Zweck, Aufgabe
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.10.2000.
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