In Betrieben mit Werkfeuerwehren nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes kann die Feuerbeschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Hierbei ist der Stadt ein Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau mitzuteilen.
RgbFBRL · Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR)
§ 6 RgbFBRL – Übertragung auf Werkfeuerwehren
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.10.2000.
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„Was regelt § 6 RgbFBRL? Zitiere den Wortlaut.“