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Zitierfest

RgbFBRL · Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR)

§ 6 RgbFBRL – Übertragung auf Werkfeuerwehren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.10.2000.

In Betrieben mit Werkfeuerwehren nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes kann die Feuerbeschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Hierbei ist der Stadt ein Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau mitzuteilen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbFBRL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbFBRL? Zitiere den Wortlaut.“

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