(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Stadt kann auch Befreiung hinsichtlich des Niederschlagswassers gewähren, wenn eine Versickerung oder eine anderweitige, einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers gesichert ist.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 und 2 kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Befreiung ist widerruflich.