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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbEWS – Anschluss- und Benutzungszwang

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Bebaute Grundstücke, die an öffentliche Straßen mit Kanälen grenzen, müssen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Bebaute Grundstücke, die nicht an öffentliche Straßen mit Kanälen grenzen, müssen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden,

  • a) wenn sie über einen mit Genehmigung der Stadt bestehenden und betriebenen Privatkanal an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden können, oder
  • b) wenn die Grundstückseigentümer berechtigt sind, die Zwischengrundstücke zu benützen, um Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlage nach Maßgabe dieser Satzung zu verlegen und zu betreiben, oder
  • c) wenn den Grundstückseigentümern ein solches Recht zu angemessenen Bedingungen angeboten wird; die Grundstückseigentümer müssen das Recht erwerben.

(3) Unbebaute Grundstücke sind an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt oder wenn die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Missstände zur Folge hat.

(4) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(5) Bei baulichen oder sonstigen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(6) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

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