(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(3) Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.