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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 22 RgbEWS – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.

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