Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung wird mit Geldbuße belegt, wer vorsätzlich
1) den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2) eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
3) entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4) entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.