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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 21 RgbEWS – Ordnungswidrigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung wird mit Geldbuße belegt, wer vorsätzlich

1) den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2) eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

3) entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

4) entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

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