(1) Die Stadt haftet unbeschadet von Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen nicht vermeiden lassen (d.h. Betriebsstörungen durch unabwendbare Naturereignisse, insbesondere durch über den der Bemessung der Kanäle zugrunde liegenden Berechnungsregen (r15 = 108 l/sec/ha, n = 1) hinausgehende Niederschläge oder durch Hochwasser). Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benützer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit hierfür die Grundstückseigentümer nach dieser Satzung verantwortlich sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.