Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 17 RgbEWS – Untersuchung des Abwassers

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die nach den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung zu fordernde Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Stadt kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 zusätzliche Regelungen zur Eigenüberwachung festsetzen.

(4) Den Beauftragten der Stadt ist der Zutritt zu den anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücken zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zu gewähren, wenn dies zur Ausführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

(5) Wird von einem Grundstück nichthäusliches und häusliches Abwasser eingeleitet, sind auf Verlangen der Stadt so viele Abwassermesseinrichtungen auf Kosten des Grundstückseigentümers einzubauen, wie zur getrennten Bestimmung des häuslichen und nichthäuslichen Abwassers erforderlich sind. Messstellen sind stets zugänglich zu halten.

(6) Der Einbau von Abwassermesseinrichtungen bedarf der Genehmigung. Die Funktion und die Genauigkeit sind durch eine sachverständige Begutachtung nachzuweisen. Die Stadt bestimmt aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Abwasserproben und den Turnus der Entnahme.

(7) Zur Probenahme und Untersuchung der Abwasserproben werden die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Auf Antrag kann die Stadt Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Entsprechendes gilt für die Eigenüberwachung.

(8) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 7 gelten auch für die Benutzer von Grundstücken.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 RgbEWS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 RgbEWS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten