(1) Sofern mit dem Abwasser unvermeidlich Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind entsprechend dem Stand der Technik in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheideanlagen einzubauen und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheideanlagen müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Stadt ist die ordnungsgemäße Entleerung und der Verbleib des Abscheidegutes auf Verlangen nachzuweisen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. Auf Verlangen der Stadt ist ein Untersuchungsbefund des Abscheidegutes vorzulegen.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Benutzer von Grundstücken.