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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 15 RgbEWS – Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Der öffentlichen Entwässerungsanlage dürfen nicht zugeführt werden Flüssigkeiten und Stoffe, welche

  • a) die bei der öffentlichen Entwässerungsanlage beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen können,
  • b) die öffentlichen Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • c) den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • d) sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken können,
  • e) die Schlammverwertung oder Schlammbehandlung erschweren können oder
  • f) nachhaltige Geruchsbelästigungen hervorrufen.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

1) feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe, wie Benzin, Mineralölprodukte und deren Emulsionen

2) infektiöse Stoffe, Medikamente und sonstige, toxische, pharmazeutische Erzeugnisse

3) radioaktive Stoffe

4) Problemabfälle und Chemikalien, wie Farben und Lacke, fotografische Bäder, Imprägnier-, Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel, Lösungsmittel (z.B. Benzin, Per-, Trichlorethylen, Aceton, Benzol, Toluol, Xylol), Kleber, Schmierstoffe, Wachse, Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen

5) Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdunstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können tierische Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle, Mist, Silosickersaft, Abwässer aus Rauchgas- und Abluftwaschanlagen, betonangreifende Abwässer nach DIN 4030 und Abwässer mit erhöhtem Kalklösevermögen, Abwasser mit einem pH-Wert unter 6,5 und über 11,0, Abwässer aus Fassadenreinigung

6) Grund- und Quellwasser

7) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe; flüssige Stoffe, die erhärten

8) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9) Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben

10) Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie z. B. Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromate, Phenole. Ausgenommen sind: unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind, Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat, Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V. mit der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen (VGS) vom 9. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung eingeleitet werden, soweit die Stadt keine Einwendungen erhebt. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 VGS kann im Falle der Besorgnis der Gefährdung der unter Abs. 1 Ziffer a - f genannten Belange Satz 1 jederzeit widerrufen oder auch nachträglich befristet werden. Verbote oder Genehmigungspflichten nach den Bestimmungen des BayWG bleiben davon unberührt. Im Falle des Widerrufs unterliegt die Einleitung wiederum dem Verbot des Einleitens nach Abs. 2 Nr. 10.

11) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, das wärmer als + 35° C ist, das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 11,0 aufweist, das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12) nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,

13) nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

1) Farben und Lacke,

2) fotografische Bäder,

3) Imprägnier-, Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel,

4) Lösungsmittel (z.B. Benzin, Per-, Trichlorethylen, Aceton, Benzol, Toluol, Xylol),

5) Kleber, Schmierstoffe, Wachse,

6) Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen

1) tierische Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle, Mist,

2) Silosickersaft,

3) Abwässer aus Rauchgas- und Abluftwaschanlagen,

4) betonangreifende Abwässer nach DIN 4030 und Abwässer mit erhöhtem Kalklösevermögen,

5) Abwasser mit einem pH-Wert unter 6,5 und über 11,0,

6) Abwässer aus Fassadenreinigung

  • a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
  • b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat,
  • c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V. mit der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen (VGS) vom 9. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung eingeleitet werden, soweit die Stadt keine Einwendungen erhebt. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 VGS kann im Falle der Besorgnis der Gefährdung der unter Abs. 1 Ziffer a - f genannten Belange Satz 1 jederzeit widerrufen oder auch nachträglich befristet werden. Verbote oder Genehmigungspflichten nach den Bestimmungen des BayWG bleiben davon unberührt. Im Falle des Widerrufs unterliegt die Einleitung wiederum dem Verbot des Einleitens nach Abs. 2 Nr. 10.

1) von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

2) das wärmer als + 35° C ist,

3) das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 11,0 aufweist,

4) das als Kühlwasser benutzt worden ist.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt zum Schutz des Betriebspersonals, der öffentlichen Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheides, in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit von Hausabwasser abweicht oder von besonderer Menge ist, ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung nebst Plänen in mehrfacher Fertigung vorzulegen. Die Stadt kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung von Grenzwerten ist nicht zulässig.

(7) Die Einleitung von Kondensaten aus gasbetriebenen Brennwertkesseln in den städtischen Kanal gilt als erteilt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1) Die Kessel müssen ein DIN-DVGW-Zeichen oder ein DVGW-Zeichen mit Registriernummer tragen.

2) Für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung > 200 kW ist die Installation einer Neutralisationseinrichtung mit Kalkgranulat oder Kalkmilch zur Einhaltung eines pH-Wertes zwischen 6,5 und 11,0 erforderlich.

3) Als Nachweis für die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage ist jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.

4) Der Betrieb einer Brennwertkesselanlage ist bei der Stadt Regensburg - Stadtentwässerung - anzuzeigen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Stadt sofort zu verständigen.

(10) Der Verpflichtete hat der Stadt unverzüglich anzuzeigen, wenn sich das aus dem Grundstück abgeleitete Abwasser nach Menge, Beschaffenheit oder Zusammensetzung ändert oder die Voraussetzungen für eine unzulässige oder genehmigungspflichtige Einleitung eintreten. Die Beendigung einer genehmigungspflichtigen Einleitung ist ebenso anzuzeigen.

(11) Der Inhaber einer Genehmigung für die Einleitung nichthäuslicher Abwässer hat unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung einen Betriebsbeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen, soweit er nicht selbst diese Aufgabe übernimmt. Er hat den Betriebsbeauftragten innerbetrieblich die nötigen Rechte einzuräumen, damit sie ihren Pflichten der Stadt gegenüber nachkommen können. Die Betriebsbeauftragten sind der Stadt zu benennen.

(12) Der Inhaber der Genehmigung bzw. die Betriebsbeauftragten sind verpflichtet,

  • a) darüber zu wachen, dass bei der Abwasserbehandlung die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die durch oder aufgrund dieser Satzung festgesetzten Grenzwerte und Frachtbeschränkungen sowie die Auflagen der Genehmigung eingehalten werden (Eigenüberwachung);
  • b) Betriebsstörungen, die die Abwasserbeschaffenheit beeinflussen können, der Stadt unverzüglich zu melden;
  • c) ein Betriebstagebuch zu führen, das alle wichtigen Vorkommnisse, z.B. Zeitpunkt, Datum, Dauer und Ursache von Störungen, Abwasser- und Analysedaten enthält;
  • d) alles erforderliche zu veranlassen, um die Abwassereinleitung unverzüglich einzustellen, wenn Betriebsstörungen auftreten, die nicht sofort behoben werden können und die Abwassereinleitungen erwarten lassen, die den Bestimmungen dieser Satzung und den aufgrund dieser Satzung begründeten Verpflichtungen nicht mehr entsprechen.

(13) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 12 gelten auch für die Benutzer von Grundstücken.

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