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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 19 RgbEWS – Privatkanäle

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Privatkanäle, die dem Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Entwässerungsanlage dienen, dürfen nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Stadt erstellt und betrieben werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden; sie ist widerruflich.

(2) Werden Grundstücke über einen Eigentümerweg erschlossen, so kann die Stadt die Herstellung und den Betrieb eines geeigneten Privatkanals zum Anschluss der Grundstücke verlangen, die in sonstiger Weise nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden können. Die Herstellung obliegt den Eigentümern der Grundstücke, die an einen städtischen Kanal anzuschließen wären, falls ein solcher im Eigentümerweg vorhanden wäre, und den ihnen nach § 2 gleichstehenden Personen. Die Eigentümer des Eigentümerweges haben dessen Benützung im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu dulden; jedoch haben die Herstellungspflichtigen ihnen alle dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen und sie von allen mit der Benützung in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Herstellungspflichtigen haben dafür auf Verlangen der Eigentümer angemessene Vorschüsse und Sicherheiten zu leisten. Im Verhältnis zueinander haben die Herstellungspflichtigen die Kosten der Herstellung, der Erneuerung und des Betriebs des Privatkanals einschließlich der durch die Benützung des Eigentümerweges entstehenden Kosten, insbesondere der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Eigentümerweges in sinngemäßer Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung zu tragen, wenn sie keine andere Verteilung vereinbaren; die Stadt kann bestimmen, dass und in welcher Weise einzelne Verpflichtete den Übrigen Sicherheit zu leisten haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Grundstücke, die ausschließlich über eine nichtöffentliche Verkehrsfläche erschlossen werden.

(4) Die Stadt kann die Art des Herstellens, die Beschaffenheit, das Unterhalten, Erneuern, Mitbenützen, Haften und Beseitigen regeln. Aus technischen Gründen oder Gründen des öffentlichen Wohls sind solche Regelungen auch nachträglich zulässig.

(5) Die Inhaber eines Privatkanals sind verpflichtet

  • a) den Anschluss der Straßenentwässerung von öffentlichen Straßen unentgeltlich zu dulden;
  • b) gegen angemessene Vergütung den Anschluss weiterer Grundstücke an den Privatkanal zu gestatten, wenn und soweit das ohne zusätzliche Aufwendungen dem Inhaber des Privatkanals möglich ist; die Stadt kann das Benutzungsrechtsverhältnis regeln, wenn die Beteiligten sich nicht einigen;
  • c) der Stadt die Aufwendungen für die Außerbetriebsetzung oder Beseitigung eines stillzulegenden Privatkanals zu ersetzen.

(6) Im übrigen gelten für die Benützung der Privatkanäle die Vorschriften der §§ 9 bis 18 entsprechend.

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