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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 13 RgbEWS – Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

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