Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg
§ 13 RgbEWS – Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.
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