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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 12 RgbEWS – Überwachung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt sie nicht selbst unterhält. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben Überprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage (TV-Untersuchungsanlage, Dichtheitsprüfungen etc.) sowie die Entnahme von Abwasserproben und die Durchführung von Messungen und Untersuchungen zu dulden und den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt die für die Untersuchung der Anlagenteile und des Abwassers notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen (ohne Abwasserbehandlungsanlagen) nach den Regeln der Technik - insbesondere nach DIN 1986-30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung) in der jeweils gültigen Fassung - durch einen fachlich geeigneten Unternehmer untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen. Die Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser, das in seiner Beschaffenheit vom Hausabwasser nicht nur geringfügig abweicht, zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Der für die Beschaffenheit des Abwassers Verantwortliche (nach § 2, Abs. 2) hat hierzu nach Angaben der Stadt Probenahmestellen (z.B. Schächte) zu schaffen, automatische Abwassermesseinrichtungen (z. B. für Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur), sowie automatische Probenahmegeräte einzubauen. Auf diese nach den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung zu fordernde Überwachungseinrichtungen wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) vom 20.9.1995 in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für die Überwachung der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Stadt kann abweichend von Abs. 3 Satz 3 zusätzliche, technische Einrichtungen zur Eigenüberwachung festsetzen, soweit dies zum Schutz der Entwässerungseinrichtung erforderlich ist.

(5) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

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