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Zitierfest

RgbEWR · Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)

§ 9 RgbEWR – Vermögensanfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2002.

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg.

Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 RgbEWR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 RgbEWR? Zitiere den Wortlaut.“

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