(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
RgbEWR · Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 RgbEWR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 10 RgbEWR? Zitiere den Wortlaut.“