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Zitierfest

RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbErstattungS – Ablösung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbErstattungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbErstattungS? Zitiere den Wortlaut.“

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