Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg
§ 7 RgbErstattungS – Ablösung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.
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„Was regelt § 7 RgbErstattungS? Zitiere den Wortlaut.“