Unbenommen von den Vorschriften dieser Satzung kann die Stadt den Kostenerstattungsbetrag auch in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB regeln.
RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg
§ 8 RgbErstattungS – Städtebaulicher Vertrag
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.
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