Die Stadt Regensburg kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg
§ 5 RgbErstattungS – Anforderung von Vorauszahlungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.
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