Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg
§ 4 RgbErstattungS – Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.
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