(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Abbruch, Umbau oder Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage ist mit dem Eigentümer oder sonstigen, zur Unterhaltung Verpflichteten die Möglichkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sowie der Unterstützung bei der Erhaltung zu erörtern.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.