Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
RgbEBS · Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Regensburg
§ 15 RgbEBS – Ablösung des Erschließungsbeitrages
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.05.2021.
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