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Zitierfest

RgbEBS · Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Regensburg

§ 12 RgbEBS – Beitragspflichtiger

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.05.2021.

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

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