Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle der Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt Regensburg.
RgbEBS · Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Regensburg
§ 11 RgbEBS – Entstehen der Beitragspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.05.2021.
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