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Zitierfest

RgbEAS · Entwässerungsabgabensatzung der Stadt Regensburg

§ 10 RgbEAS – Entwässerungsgebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.12.2008.

(1) Die Entwässerungsgebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage durch das angeschlossene Grundstück berechnet. Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge (Schmutzwassergebühr). Die Inanspruchnahme durch Einleiten von Niederschlagswasser bemisst sich im Grundsatz nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr).

(2) Als Frischwassermengen gelten die Wassermengen, die dem Grundstück

  • a) aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage,
  • b) aus sonstigen Anlagen (z.B. Brunnen),
  • c) aus Gewässern oder in sonstiger Weise

zugeführt werden. Als Frischwasser gilt ferner jede Art von Wasser, das der städtischen Entwässerungsanlage durch besondere Leitungen zugeführt wird, soweit es sich nicht um Niederschlagswasser handelt.

(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 werden in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a) durch Wasserzähler, im Übrigen durch sonstige Messeinrichtungen ermittelt, die der Gebührenpflichtige auf Verlangen der Stadt auf seine Kosten zu beschaffen und einzubauen hat. Die Stadt kann besondere Anforderungen an Art, Zahl, Anbringung und Wartung der Messeinrichtungen stellen und den Gebührenpflichtigen Auskunfts- und Mitteilungspflichten auferlegen, wenn dies zur zuverlässigen Erfassung der Wassermengen angebracht erscheint; die Stadt kann sich insbesondere den Einbau von Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenschuldners vorbehalten. Den Beauftragten der Stadt ist im Rahmen des Zumutbaren jederzeit Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren und deren Überprüfung und Ablesung zu gestatten.

(4) Die Stadt kann die Wassermengen nach Absatz 2 schätzen, soweit

  • a) ein Wasserzähler oder eine sonstige Messeinrichtung nicht vorhanden ist,
  • b) der Zutritt zum Wasserzähler oder zur sonstigen Meßeinrichtung nicht ermöglicht oder nicht nur unerheblich erschwert wird oder
  • c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler oder die sonstige Messeinrichtung die wirkliche Wassermenge nicht angibt.

Dabei kann die Stadt auf Kosten des Gebührenschuldners Gutachten oder sonstige Nachweise einholen.

(5) Von den Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 werden die nachweislich der städtischen Entwässerungsanlage nicht zugeführten Wassermengen abgezogen, soweit der Abzug nicht nach dem folgenden Satz 2 ausgeschlossen ist. Von dem Abzug sind ausgeschlossen

  • a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
  • b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(6) Für die Ermittlung der Abzugsmengen nach Absatz 5 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Jedoch werden stattdessen bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken mit gärtnerisch angelegten Flächen von mindestens 250 m² auf Antrag abgezogen

  • a) 12 % der dem Grundstück zugeführten Wassermenge (Abs. 2 Satz 1), wenn die gärtnerisch angelegten Flächen mindestens die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche ausmachen,
  • b) sonst 6 % der dem Grundstück zugeführten Wassermenge (Absatz 2 Satz 1).

(7) Der Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die städtische Entwässerungsanlage bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner Fläche, die mit ihrem Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird (reduzierte Grundstücksfläche). Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an. Er stellt einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruht im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungsanlage eingeleitet wird.

(8) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt 0,2 (aufgelockerte Einzelhausbebauung), 0,4 (Einzelhausbebauung, Reihenhausbebauung), 0,5 (dichtere Reihenhausbebauung, Zeilenbebauung, Großbebauung), 0,7 (Randzonen der Innenstadt, Mischbebauung) und 0,9 (Altstadtgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet). Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Karte der Abflussbeiwerte 2015 im Maßstab 1:25.000. Die Karte der Abflussbeiwerte ist Bestandteil dieser Satzung und wie aus der im Amtsblatt der Stadt Regensburg mitveröffentlichten gefalteten Beilage ersichtlich gefasst. Wird aus einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungsanlage eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird.

(9) Die Vermutung des Abs. 7 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der das Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungsanlage eingeleitet wird, um mindestens 25 % oder 400 m2 kleiner ist als die nach Abs. 7 ermittelte reduzierte Grundstücksfläche oder überhaupt kein Niederschlagswasser eingeleitet wird. Änderungsanträge nach Satz 1 sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Kalendermonat, in dem sie eingehen, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. des Monats, für das die Gebühr erhoben wird, maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume so lange Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.

(10) Die Gebühr beträgt für

  • a) den Schmutzwasseranteil 1,71 €/m³
  • b) den Niederschlagswasseranteil 0,52 €/m²

jährlich.

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